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Für Ersatz ist gesorgt!

Die Pflege kann sehr belastend für pflegende Angehörige sein. Umso wichtiger ist es, Urlaub von der Pflege machen zu können. Damit dies nicht nur ein Wunsch bleibt, bietet die Pflegeversicherung die so genannte Ersatz- bzw. Verhinderungspflege an. Verhinderungspflege stellt neben der Kurzzeitpflege eine weitere Möglichkeit dar, um den Ausfall eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Leistungsumfang:

• vier Wochen im Kalenderjahr im stationären Bereich
• ab 01.07.08 bis zu 1.470 Euro, ab 01.01.2010 bis zu 1.510 Euro, ab 01.01.2012 bis zu 1.550 Euro

Folgende Leistungen können im Rahmen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden:

• Stundenweise Erbringung von Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst
• Aufenthalt in der Tages- und Nachtpflege
• Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung

Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege maximal die Höhe des Pflegegeldes und zusätzliche Aufwendungen der Pflegeperson (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall).

Leistungskombinationen:

• Verhinderungspflege kürzt nicht den Anspruch auf Pflegesachleistung
• Bei Pflegegeldempfängern verdrängt die Verhinderungspflege das Pflegegeld. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld gezahlt.

Die Verhinderungspflege kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege kann auch außerhalb des eigenen Haushalts in Anspruch genommen werden, z.B. in einem Wohnheim.

Verhinderungspflege muss im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse angemeldet sein.

 

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